Ingen skattemæssig ulempe pga. E101


I den tyske indkomstskat kan man fratrække bidrag til sygeforsikring eller pensionsforsikring efter standardsatser ("Vorsorgepauschale"). Der findes en almindelig og en formindsket Vorsorgepauschale: DEM 9.915 eller 2.214.

De tyske skattekontorer beregner ved lejlighed den forminskede Vorsorgepauschale for danske lønmodtager, "fordi de ikke betaler bidrag til den tyske socialforsikring". Dette er forkert! DANTAX har vundet en retssag for en dansk medarbejder, so m var fritaget fra den tyske socialforsikring pga. en blanket E101. Kendelsen er uangribelig:

Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 25.11.1997 (3 K 1226/96 E)

Kendselsens ordlyd:


Finanzgericht des Landes Brandenburg


IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL


3 K 1226/96 E


In dem Rechtsstreit


des Herrn A. , - Kläger -
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt und Steuerberater Klaus Först, Am Oxer 7, 24955 Flensburg-Harrislee,


gegen


das Finanzamt Oranienburg
vertreten durch den Vorsteher - Beklagter -


wegen Einkommensteuer 1994


hat der 3. Senat des Finanzgerichts des Landes Brandenburg in der Sitzung vom 25.11.1997, an der teilgenommen haben:
1.Vorsitzender Richter am Finanzgericht Herrmann 2. Richterin Dr. Adamik 3. Richterin Herdemerten 4. Ehrenamtlicher Richter Thiele 5. Ehrenamtlicher Richter, Giese mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:


Abweichend von dem Einkommensteuerbescheid vom 31.01.1996 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 09.08.1996 wird die Einkommensteuer 1994 unter Berücksichtigung der ungekürzten Vorsorgepauschale festgesetzt. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.


Der Beklagte trägtdie Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Beschluß: Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.


3. Rechtsmittelbelehrung [weggelassen]


G r ü n d e:


Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger die allgemeine oder lediglich die gekürzte Vorsorgepauschale nach § 10 c EStG zu gewähren ist. Der Kläger ist dänischer Staatsangehöriger. Er war im Veranlagungszeitraum 1994 für ein dänisches Bauunternehmen in Deutschland tätig. Er gab für 1994 eine Einkommensteuererklärung ab, in der er den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit 0,-- DM angab. Der Beklagte erkannte im Einkommen steuerbescheid 1994 vom 31.0i11996 nur die gekürzte Vorsorgepau- schale in Höhe von 1.998 DM an. Den Einspruch des Klägers, mit dem er die ungekürzte Pauschale in Höhe eines Betrages von. 3.998,00 DM geltend machte, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 09.08.1996 zurück. Zur Begründung führte er aus, daß der Kläger beschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 10 c § 1 Abs. 4 Einkommensteuergesetz - EStG - sei und nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliege. Beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer erhielten für Vorsorgeaufwendungen im Sinne von § 10 Abs.1 Nr.2, 3 EStG nur den gekürzten Pauschbetrag nach § 10c Abs.2, 3 EStG. Mit seiner am 9.9.1996 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, er habe sich im Veranlagungszeitraum 290 Tage in Deutschland aufgehalten und sei nur an Wochenenden nach Hause gefahren. Seln gewöhnlicher Aufenthaltsort sei somit Deutschland gewesen mit der Folge, daß er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei. Von der deutschen Sozialversicherungspflicht sei er mittels Freistellungsbescheinigung ( E 101) befreit gewesen.


Der Kläger beantragt,


den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 31.01.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9 .8 .1996 zu ändern und die ungekürzte Vorsorgepauschale anzusetzen,


die Zuziehung der DANTAX Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH im Vorverfahren für notwendig zu erklären.




Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.


Er trägt vor, der von dem Kläger behauptete Aufenthalt in Deutschland von 290 Tagen sei von dem zuständigen Einwohnermeldeamt nicht bestätigt worden. Dle gesetzliche Rentenversicherungspflicht des Klägers in Deutschland hange davon ab, ob nach der vom Rat der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 EWG zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die deutschen oder die entsprechenden dänischen Rechtsvorschriften anzuwenden seien. Danach blieben bei der Entsendung aus einem anderen Mitgliedstaat der EU die Rechtsvorschriften des Entsendestaates maßgebend, wenn u.a. die vorausslchtliche Dauer der Entsendung 12 Monate nicht überschreite und der Arbeitnehmer nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöse, bei dem die Zeit, für die dieser entsandt worden sei, abgelaufen sei. Zur weiteren Prüfung seien daher Nachweise über die tatsächliche Aufenthaltsdauer des Klägers im Inland, eine Erklärung des Arbeitgebers, ob der Aufenthalt zeitlich begrenzt gewesen sei, über gezahlte Sozialleistungen sowie über einen Erwerb vertraglich begründeter Rentenanwartschaften erforderlich.




Der Kläger hat innerhalb der ihm vom Gericht gesetzten Ausschlußfrist nach § 79 b Finanzgerichtsordnung - FGO -weder die tatsächliche Dauer seines Aufenthalts in Deutschland dargelegt noch die Freistellungsbescheinigung für den streitigen Zeitraum vorgelegt. -


Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung haben sich die Parteien einverstanden erklärt.


Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid. ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs.1 Satz 1 FGO). Der Kläger kann die allgemeine Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs.2 EStG in Anspruch nehmen, da die Voraussetzungen für den Ansatz der gekürzten Pauschale nach § 10 c Abs.3 EStG nicht ersichtlich sind. Zwar hat der Kläger seinen von ihm behaupteten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und damit seine unbeschränkte Steuerpflicht für 1994 nicht nachgewiesen. Dies kann im Ergebnis jedoch dahinstehen. Denn auch im Falle einer beschränkten Steuerpflicht kommt die allgemeine Pauschale in Betracht - allerdings ohne die Möglichkeit des Nachweises der tatsächlichen Aufwendungen (§ 50 Abs.1 Satz 6 EStG i.d.F. des Grenzpendlergesetzes vom 24.06.1994). § 50 Abs. 1 Satz 6 EStG gilt zwar für Arbeitseinkommen beschränkt Steuerpflichtiger grundsätzlich erst ab Veranlagungszeitraum 1995, auf Antrag jedoch schon im Veranlagungszeitraum 1994 ( § 52 Abs. 30 a EStG i.d.F. des Grenzpendlergesetzes). Diesen Antrag hat der Kläger gestellt, da er jedenfalls mit dem Einspruch die Berücksichtigung der allgemeinen Vorsorgepauschale begehrt hat.


Allerdings gilt abweichend von der Grundregelung des § 10 c Abs.2 EStG nach § 10 c Abs.3 Nr.1 EStG für Arbeitnehmer, dle während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Auscheidens aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses elne lebenslängliche Versorgung oder Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind, nur eine (gekürzte) Vorsorgepauschale, die im Streitjahr auf 2.000 DM begrenzt war. Die Aufzählung der betroffenen Personen in § 10 c Abs .3 iSt indes abschließend . Arbeitnehmer , die tatbestandsmäßig nicht zu diesen Personen gehören, erhalten infolgedessen die allgemeine Vorsorgepauschale, auch dann, wenn Sie keine gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge zu leisten haben (Herrmann/Heuer/Raupach, EStG-Kommentar § 10 c Anm.51i Kirchhof/Söhn, EStG-Kommentar § 10 c Anm. D 160).


Ob der Kläger in 1994 von der Rentenversicherungspflicht befreit war oder nicht der Rentenversicheiung unterlag, konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Zwar hat der Kläger vorgetragen, er sei 1994 von der Versicherungspflicht ln Deutschland befreit gewesen eine entsprechende Freistellungsbescheinigung hat er jedoch nicht vorgelegt. Im Ergebnis ist dies jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn im Falle einer fehlenden Befreiung von der deutschen Rentenversicherungspflicht käme nur der Ansatz der allgemeinen Vorsorgepauschale in Betracht. Im Falle einer Freistellung hingegen wäre weitere Voraussetzung für den Ansatz, der gekürzten Pauschale, daß der Kläger aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses einen vertraglichen Anspruch auf Altersversorgung oder auf Abfindung bei Ausscheiden erworben hat oder in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern wäre. Der Beklagte hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtliCh, daß der Kläger zu dem von § lO c Abs.3 Nr.1 EStG erfaßten Personenkreis gehören könnte. Dabei handelt es sich vor allem um Beamte, Richter, Soldaten, Angehörige geistlicher Gemeinschaften sowie Lehrer und Erzieher an Privatschulen, jedenfalls nicht um ausländische Arbeitnehmer ( Herrmann/Heuer /Raupach a. a.O. Anm. 52 i Kirchhof/Söhn a.a.O. Anm.D 161, 185).


Die Voraussetzungen für den Ansatz der gekürzten Pauschale nach § 10c Abs.3 Nr.2 EStG liegen ebenfalls nicht vor. DieseVorschrift betrifft Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen und denen eine betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung zugesagt worden ist. Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft und beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die sozialversicherungsrechtlich als (Mit-)Unternehmer gelten (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach a.a.O. Anm.52). Der Kläger ist nicht zu diesem Personenkreis zu rechnen, da er als ausländischer Arbeitnehmer entweder mit seiner Tätigkeit im Inland der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterlag oder auf Grund der Entrichtung von Beiträgen an einen Sozlalversicherungsträger im Heimatland von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung befreit war. Anhaltspunkte für eine andere Konstellation, die den Kläger als mit dem eben beschriebenen Personenkreis des § 10 c Abs.3 Nr.2 EStG vergleichbar erscheinen ließe, sind nicht erkennbar, ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen des Beklagten, der von einer anderen Rechtsauffassung, die aber von § 50 Abs.1 Satz 6 EStG nicht gedeckt ist (s.o.) ausgeht. Zu Ermittlungen "ins Blaue hinein" ist das Gericht schließlich nicht verpflichtet.


Der Senat hat die Berechnung der Einkommensteuer unter Ansatz der allgemeinen Vorsorgepauschale dem Beklagten übertragen, da die Berechnung durch das Gericht einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert (§ 100 Abs.2 Satz 2 FGO).


Die Revision .hat das Gericht mangels grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 115 Abs.2 Nr.1 FGO) nicht zugelassen, da die Frage des Ansatzes der allgemeinen oder gekürzten Vorsorgepauschale von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls abhängt und keine klärungsbedürftige Rechtsfrage darstellt.


Die Zulassung einer Divergenzrevision (§ 115 Abs.2 Nr.2 FGO) scheidet aus, da eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht ersichtlich ist.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkelt aus§ 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 Zivilprozeßordnung


Die Hinzuziehung eines Bevollmächtlgten im Vorverfahren war gemäß § 139 Abs.3 Satz 3 FGO notwendig, da die Sach- und Rechtslage nicht so einfach war, daß sich der Kläger selbst vertreten konnte.

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