Ingen skattemæssig ulempe pga. E101
I den tyske indkomstskat kan man fratrække bidrag til sygeforsikring eller pensionsforsikring efter standardsatser ("Vorsorgepauschale"). Der findes en almindelig og en formindsket Vorsorgepauschale: DEM 9.915 eller 2.214.
De tyske skattekontorer beregner ved lejlighed den forminskede Vorsorgepauschale for danske lønmodtager, "fordi de ikke betaler bidrag til den tyske socialforsikring". Dette er forkert! DANTAX har vundet en retssag for en dansk medarbejder, so
m var fritaget fra den tyske socialforsikring pga. en blanket E101. Kendelsen er uangribelig:
Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 25.11.1997 (3 K 1226/96 E)
Kendselsens ordlyd:
Finanzgericht des Landes Brandenburg
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 K 1226/96 E
In dem Rechtsstreit
des Herrn A. , - Kläger -
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt und
Steuerberater Klaus Först, Am Oxer 7, 24955
Flensburg-Harrislee,
gegen
das Finanzamt Oranienburg
vertreten durch den Vorsteher - Beklagter -
wegen Einkommensteuer 1994
hat der 3. Senat des Finanzgerichts des Landes Brandenburg in
der Sitzung vom 25.11.1997, an der teilgenommen haben:
1.Vorsitzender Richter am Finanzgericht Herrmann 2. Richterin Dr.
Adamik 3. Richterin Herdemerten 4. Ehrenamtlicher Richter Thiele 5.
Ehrenamtlicher Richter, Giese mit Einverständnis der
Beteiligten ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Abweichend von dem Einkommensteuerbescheid vom 31.01.1996 und
der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 09.08.1996 wird die
Einkommensteuer 1994 unter Berücksichtigung der ungekürzten
Vorsorgepauschale festgesetzt. Die Berechnung der Steuer wird dem
Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägtdie Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig
vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des
Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Beschluß:
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das
Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
3. Rechtsmittelbelehrung [weggelassen]
G r ü n d e:
Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger die
allgemeine oder lediglich die gekürzte Vorsorgepauschale nach
§ 10 c EStG zu gewähren ist. Der Kläger ist
dänischer Staatsangehöriger. Er war im
Veranlagungszeitraum 1994 für ein dänisches Bauunternehmen
in Deutschland tätig. Er gab für 1994 eine
Einkommensteuererklärung ab, in der er den Arbeitnehmeranteil
am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit 0,-- DM angab. Der Beklagte
erkannte im Einkommen steuerbescheid 1994 vom 31.0i11996 nur die
gekürzte Vorsorgepau- schale in Höhe von 1.998 DM an. Den
Einspruch des Klägers, mit dem er die ungekürzte Pauschale
in Höhe eines Betrages von. 3.998,00 DM geltend machte, wies
der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 09.08.1996 zurück.
Zur Begründung führte er aus, daß der Kläger
beschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 10 c §
1 Abs. 4 Einkommensteuergesetz - EStG - sei und nicht der
gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliege. Beschränkt
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer erhielten für
Vorsorgeaufwendungen im Sinne von § 10 Abs.1 Nr.2, 3 EStG nur
den gekürzten Pauschbetrag nach § 10c Abs.2, 3 EStG. Mit
seiner am 9.9.1996 erhobenen Klage trägt der Kläger vor,
er habe sich im Veranlagungszeitraum 290 Tage in Deutschland
aufgehalten und sei nur an Wochenenden nach Hause gefahren. Seln
gewöhnlicher Aufenthaltsort sei somit Deutschland gewesen mit
der Folge, daß er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
sei. Von der deutschen Sozialversicherungspflicht sei er mittels
Freistellungsbescheinigung ( E 101) befreit gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 31.01.1996 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 9 .8 .1996 zu ändern und die
ungekürzte Vorsorgepauschale anzusetzen,
die Zuziehung der DANTAX Treuhand- und
Steuerberatungsgesellschaft mbH im Vorverfahren für notwendig
zu erklären.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die
Revision zuzulassen.
Er trägt vor, der von dem Kläger behauptete Aufenthalt
in Deutschland von 290 Tagen sei von dem zuständigen
Einwohnermeldeamt nicht bestätigt worden. Dle gesetzliche
Rentenversicherungspflicht des Klägers in Deutschland hange
davon ab, ob nach der vom Rat der Europäischen Gemeinschaften
erlassenen Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 EWG zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, die deutschen oder die entsprechenden dänischen
Rechtsvorschriften anzuwenden seien. Danach blieben bei der
Entsendung aus einem anderen Mitgliedstaat der EU die
Rechtsvorschriften des Entsendestaates maßgebend, wenn u.a.
die vorausslchtliche Dauer der Entsendung 12 Monate nicht
überschreite und der Arbeitnehmer nicht einen anderen
Arbeitnehmer ablöse, bei dem die Zeit, für die dieser
entsandt worden sei, abgelaufen sei. Zur weiteren Prüfung
seien daher Nachweise über die tatsächliche
Aufenthaltsdauer des Klägers im Inland, eine Erklärung des
Arbeitgebers, ob der Aufenthalt zeitlich begrenzt gewesen sei,
über gezahlte Sozialleistungen sowie über einen Erwerb
vertraglich begründeter Rentenanwartschaften erforderlich.
Der Kläger hat innerhalb der ihm vom Gericht gesetzten
Ausschlußfrist nach § 79 b Finanzgerichtsordnung - FGO
-weder die tatsächliche Dauer seines Aufenthalts in Deutschland
dargelegt noch die Freistellungsbescheinigung für den
streitigen Zeitraum vorgelegt. -
Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung haben
sich die Parteien einverstanden erklärt.
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene
Einkommensteuerbescheid. ist rechtswidrig und verletzt den Kläger
in seinen Rechten (§ 100 Abs.1 Satz 1 FGO). Der Kläger
kann die allgemeine Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs.2 EStG in
Anspruch nehmen, da die Voraussetzungen für den Ansatz der
gekürzten Pauschale nach § 10 c Abs.3 EStG nicht
ersichtlich sind. Zwar hat der Kläger seinen von ihm
behaupteten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und damit
seine unbeschränkte Steuerpflicht für 1994 nicht
nachgewiesen. Dies kann im Ergebnis jedoch dahinstehen. Denn auch im
Falle einer beschränkten Steuerpflicht kommt die allgemeine
Pauschale in Betracht - allerdings ohne die Möglichkeit des
Nachweises der tatsächlichen Aufwendungen (§ 50 Abs.1
Satz 6 EStG i.d.F. des Grenzpendlergesetzes vom 24.06.1994). §
50 Abs. 1 Satz 6 EStG gilt zwar für Arbeitseinkommen beschränkt
Steuerpflichtiger grundsätzlich erst ab Veranlagungszeitraum
1995, auf Antrag jedoch schon im Veranlagungszeitraum 1994 ( §
52 Abs. 30 a EStG i.d.F. des Grenzpendlergesetzes). Diesen Antrag
hat der Kläger gestellt, da er jedenfalls mit dem Einspruch
die Berücksichtigung der allgemeinen Vorsorgepauschale begehrt
hat.
Allerdings gilt abweichend von der Grundregelung des § 10 c
Abs.2 EStG nach § 10 c Abs.3 Nr.1 EStG für Arbeitnehmer,
dle während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres in
der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf
Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren
und denen für den Fall ihres Auscheidens aufgrund des
Beschäftigungsverhältnisses elne lebenslängliche
Versorgung oder Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuversichern sind, nur eine (gekürzte)
Vorsorgepauschale, die im Streitjahr auf 2.000 DM begrenzt war. Die
Aufzählung der betroffenen Personen in § 10 c Abs .3 iSt
indes abschließend . Arbeitnehmer , die tatbestandsmäßig
nicht zu diesen Personen gehören, erhalten infolgedessen die
allgemeine Vorsorgepauschale, auch dann, wenn Sie keine
gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge zu leisten haben
(Herrmann/Heuer/Raupach, EStG-Kommentar § 10 c Anm.51i
Kirchhof/Söhn, EStG-Kommentar § 10 c Anm. D 160).
Ob der Kläger in 1994 von der Rentenversicherungspflicht
befreit war oder nicht der Rentenversicheiung unterlag, konnte nicht
zweifelsfrei festgestellt werden. Zwar hat der Kläger
vorgetragen, er sei 1994 von der Versicherungspflicht ln
Deutschland befreit gewesen eine entsprechende
Freistellungsbescheinigung hat er jedoch nicht vorgelegt. Im
Ergebnis ist dies jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn im
Falle einer fehlenden Befreiung von der deutschen
Rentenversicherungspflicht käme nur der Ansatz der allgemeinen
Vorsorgepauschale in Betracht. Im Falle einer Freistellung
hingegen wäre weitere Voraussetzung für den Ansatz, der
gekürzten Pauschale, daß der Kläger aufgrund seines
Beschäftigungsverhältnisses einen vertraglichen Anspruch
auf Altersversorgung oder auf Abfindung bei Ausscheiden erworben hat
oder in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern wäre.
Der Beklagte hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Auch sonst
sind keine Anhaltspunkte ersichtliCh, daß der Kläger zu
dem von § lO c Abs.3 Nr.1 EStG erfaßten Personenkreis
gehören könnte. Dabei handelt es sich vor allem um
Beamte, Richter, Soldaten, Angehörige geistlicher
Gemeinschaften sowie Lehrer und Erzieher an Privatschulen,
jedenfalls nicht um ausländische Arbeitnehmer ( Herrmann/Heuer
/Raupach a. a.O. Anm. 52 i Kirchhof/Söhn a.a.O. Anm.D 161,
185).
Die Voraussetzungen für den Ansatz der gekürzten
Pauschale nach § 10c Abs.3 Nr.2 EStG liegen ebenfalls nicht
vor. DieseVorschrift betrifft Arbeitnehmer, die nicht der
gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen und denen eine
betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene
Beitragsleistung zugesagt worden ist. Zu diesem Personenkreis
gehören insbesondere Vorstandsmitglieder einer
Aktiengesellschaft und beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH, die sozialversicherungsrechtlich als (Mit-)Unternehmer
gelten (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach a.a.O. Anm.52). Der Kläger
ist nicht zu diesem Personenkreis zu rechnen, da er als
ausländischer Arbeitnehmer entweder mit seiner Tätigkeit
im Inland der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterlag oder
auf Grund der Entrichtung von Beiträgen an einen
Sozlalversicherungsträger im Heimatland von der deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung befreit war. Anhaltspunkte für
eine andere Konstellation, die den Kläger als mit dem eben
beschriebenen Personenkreis des § 10 c Abs.3 Nr.2 EStG
vergleichbar erscheinen ließe, sind nicht erkennbar, ergeben
sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen des Beklagten, der von
einer anderen Rechtsauffassung, die aber von § 50 Abs.1 Satz 6
EStG nicht gedeckt ist (s.o.) ausgeht. Zu Ermittlungen "ins
Blaue hinein" ist das Gericht schließlich nicht
verpflichtet.
Der Senat hat die Berechnung der Einkommensteuer unter Ansatz
der allgemeinen Vorsorgepauschale dem Beklagten übertragen, da
die Berechnung durch das Gericht einen nicht unerheblichen Aufwand
erfordert (§ 100 Abs.2 Satz 2 FGO).
Die Revision .hat das Gericht mangels grundsätzlicher
Bedeutung der Sache (§ 115 Abs.2 Nr.1 FGO) nicht zugelassen,
da die Frage des Ansatzes der allgemeinen oder gekürzten
Vorsorgepauschale von der Würdigung der Umstände des
Einzelfalls abhängt und keine klärungsbedürftige
Rechtsfrage darstellt.
Die Zulassung einer Divergenzrevision (§ 115 Abs.2 Nr.2
FGO) scheidet aus, da eine Abweichung von einer Entscheidung des
Bundesfinanzhofs nicht ersichtlich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkelt aus§
151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 Zivilprozeßordnung
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtlgten im Vorverfahren war
gemäß § 139 Abs.3 Satz 3 FGO notwendig, da die
Sach- und Rechtslage nicht so einfach war, daß sich der Kläger
selbst vertreten konnte.
| Start |
